Vorratsdatenspeicherung
Vorratsdatenspeicherung
Bisher (Stand: Juli 2012) dürfen deutsche Telekommunikationsanbieter lediglich die zur Abrechnung erforderlichen Verbindungsdaten speichern. Politiker von CDU und CSU fordern aber schon länger die Einführung einer sogenannten Vorratsdatenspeicherung. Sollte diese Regelung eingeführt werden, ließe sich nachvollziehen, wer mit wem in den vergangenen sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail kommuniziert hat und wie Bürger das Internet genutzt haben. Bei Handy-Telefonaten und beim SMS-Versand wäre zudem nachvollziehbar, wo sich der Nutzer aufgehalten hat. Anhand dieser Daten könnten Behörden Bewegungsprofile erstellen, sowie geschäftliche und private Kontakte rekonstruieren. Zudem wären Rückschlüsse auf persönliche Interessen und die Lebenssituation von Bürgern möglich. Den Zugriff auf entsprechende Daten hätten Polizei und Staatsanwaltschaft und ausländische Staaten.
Kritik an der Vorratsdatenspeicherung
Datenschützer wie Peter Schaar, Bundesdatenschutzbeauftragter, argumentieren, dass die Vorratsdatenspeicherung zu weit gehe. Sie würde alle Telefon- und Internetnutzer betreffen und ein verdachtsunabhängiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellen. Mithilfe der Daten ließe sich nachvollziehen, ob Bürger ihren Arzt oder die anonymen Alkoholiker angerufen haben. Darüber hinaus sei das Erstellen von detaillierten und Bewegungs- und Sozialprofilen verfassungswidrig. Generell greife die Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig in die persönliche Privatsphäre ein.
Befürworter der Vorratsdatenspeicherung halten sie hingegen für eine effektive Kriminalitätsbekämpfung unverzichtbar. Insbesondere Straftaten im Bereich der Kinderpornografie, der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus ließen sich anhand der Daten besser verfolgen. Befürworter weisen darauf hin, dass nicht der Inhalt von Gesprächen und Nachrichten gespeichert werde, sondern lediglich die Verbindungsdaten.
Bundesverfassungsgericht verbietet Vorratsdatenspeicherung
Bereits Anfang 2010 erklärte das deutsche Bundesverfassungsgericht die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig. Eine Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen Art.10 des Grundgesetzes, also gegen das Fernmeldegeheimnis, das das unbefugte Abhören Abhören, Unterdrücken, Verwerten oder Entstellen von Fernmeldebotschaften verbietet.