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Verkehrsvorschriften für E-Bikes & Co

Das müssen E-Biker im Alltag beachten

Elektronisch angetriebene Fahrräder ohne Tretunterstützung sowie Pedelecs (mit Tretunterstützung) sind verkehrsrechtlich “normalen” Fahrrädern gleichgestellt. Wenn Radwege bzw. Radfahranlagen vorhanden sind, müssen diese von E-Bike- & Pedelec-Fahrern benutzt werden.

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Maximale Antriebsleisung

Für E-Bikes und auch Pedelecs gilt: Die maximale Antriebsleistung des Motors darf 600 Watt nicht übersteigen, zudem gilt eine maximale Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h.

Von der Maximalleistung des Motors zu unterscheiden ist die Nenndauerleistung. Damit wird die Leistung beschrieben, welche über einen Zeitraum von 30 Minuten dauerhaft abgegeben werden kann. Laut aktueller EU-Typengenehmigungsverordnung darf bei Pedelecs diese maximale Nenndauerleistung 250 Watt nicht überschreiten .

Wird einer der oben angeführten Werte überschritten, wird das Gefährt rechtlich betrachtet als Moped (verbunden mit Helm- und Führerscheinpflicht, Haftpflichtversicherung etc.) eingestuft.

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Ausrüstung und Mindestalter

Es gelten die Ausrüstungsvorschriften wie bei Fahrrädern. Pflicht sind also Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Rückstrahler und Reflektoren an Speichen und Pedalen.

Ab 12 Jahren darf man alleine unterwegs sein, darunter nur in Begleitung eines Erwachsenen oder mit Radfahrausweis. Achtung: Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren

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Weitere Vorschriften

Auch bei E-Bikes und Pedelecs gilt: 0,8-Promille-Grenze, Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung. Anhänger dürfen übrigens nur dann gezogen werden, wenn am E-Bike auch ein Fahrradständer montiert ist.

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